Digitale Souveränität als Zuschlagskriterium in der IT-Vergabe

Was sich zum 1. Juli 2026 ändert

Mit dem Gesetz für eine beschleunigte Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz, verkündet am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 137) ist zum 1. Juli 2026 nicht nur eine Reihe verfahrensbeschleunigender Regelungen in Kraft getreten. Für IT-Vergaben bringt das Gesetz zusätzlich eine inhaltliche Neuerung: Digitale Souveränität wird erstmals ausdrücklich als vergaberechtlich zulässiges Kriterium verankert – sowohl bei der Angebotswertung als auch während der Vertragslaufzeit. Für öffentliche Auftraggeber unterhalb und oberhalb der EU-Schwellenwerte, also Bund, Länder, Kommunen und deren Einrichtungen einschließlich Kliniken, eröffnet das neue Gestaltungsspielräume bei der Beschaffung von Software, Cloud-Diensten und IT-Infrastruktur.

§ 58 VgV: digitale Souveränität als Zuschlagskriterium

Nach § 58 Abs. 2 VgV können Zuschlagskriterien nun ausdrücklich auch Aspekte der digitalen Souveränität umfassen. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele die Nutzung interoperabler und offener IT-Systeme oder Software, die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Datenverarbeitungsvorgängen, besondere Anforderungen an eingesetztes Personal sowie Sicherheitsvorkehrungen und den Ort der Datenspeicherung. Vergabestellen können solche Aspekte damit gewichtet in die Angebotswertung einfließen lassen, etwa neben Preis und technischer Qualität – vorausgesetzt, die Kriterien sind eindeutig, überprüfbar und auf den konkreten Beschaffungsgegenstand bezogen.

§ 128 GWB: Souveränität als dauerhafte Vertragspflicht

Praktisch weitreichender ist die Änderung des § 128 Abs. 2 GWB: Danach zählen Versorgungssicherheit und digitale Souveränität nun zu den zulässigen Ausführungsbedingungen. Anders als ein Zuschlagskriterium, das nur beim Angebot geprüft wird, gilt eine Ausführungsbedingung über die gesamte Vertragslaufzeit. Wird beispielsweise dauerhafte Datenspeicherung in der EU, ein bestimmtes Zugriffs- und Rechtekonzept oder der Einsatz zertifizierter Infrastruktur vertraglich als Ausführungsbedingung festgeschrieben, kann ein späterer Verstoß – etwa durch einen Anbieterwechsel im Sub-Unternehmen oder eine Auslagerung außerhalb der EU – vertragliche Konsequenzen bis zur außerordentlichen Kündigung nach sich ziehen, sofern dies in den Vergabeunterlagen entsprechend verankert wurde.

Was IT-Verantwortliche jetzt prüfen sollten

Wer IT-Vergaben plant, sollte die Frage der digitalen Souveränität bereits in der Bedarfsanalyse und Leistungsbeschreibung adressieren: Welche Datenkategorien sind betroffen, welches Schutzniveau ist erforderlich, und welche Souveränitäts-Anforderungen lassen sich sachlich begründen? Das ist relevant für die Bewertungsmatrix nach UfAB ebenso wie für die Ausgestaltung der EVB-IT-Vertragsanlagen, in denen sich Ausführungsbedingungen konkret verankern lassen. Zu beachten bleibt: Pauschale Vorgaben wie eine generelle Bevorzugung europäischer Anbieter ohne konkreten Bezug zum Beschaffungsgegenstand bleiben vergaberechtlich angreifbar. Nach den Grundsätzen der Wettbewerbsoffenheit und Gleichbehandlung müssen Souveränitäts-Kriterien und -Bedingungen stets leistungsbezogen, verhältnismäßig und nachvollziehbar dokumentiert sein. Eine frühzeitige Risikoanalyse des jeweiligen IT-Vorhabens – etwa mit Blick auf besonders schützenswerte Gesundheits- oder Sozialdaten – ist damit die Voraussetzung dafür, die neuen Spielräume rechtssicher zu nutzen.

Quellen