OLG Düsseldorf: Bewertungsmatrix mit Nullpunkte-Falle unzulässig
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OLG DüsseldorfAz. Verg 35/23Entscheidung vom
Sachverhalt
In einem Vergabeverfahren zur Entwurfsplanung für drei Überführungsbauwerke reichten zwei Bieter Angebote ein. Zuschlagskriterien waren der Preis (40 Prozent) und projektspezifische Lösungsansätze (60 Prozent). Für das Qualitätskriterium sah die Vergabestelle vor: Der Bieter mit der höchsten fachlichen Punktzahl erhält 5 von 5 Punkten, der Bieter mit der niedrigsten Punktzahl erhält 0 Punkte; dazwischen wird linear interpoliert. Bei nur zwei eingegangenen Angeboten führte diese Systematik dazu, dass der unterlegene Bieter beim Qualitätskriterium automatisch null Punkte erhielt – unabhängig davon, wie gering der tatsächliche fachliche Abstand zum führenden Angebot war. Der preislich günstigere, aber im Qualitätskriterium schlechter bewertete Bieter wandte sich gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung an den teureren Mitbewerber.
Die Entscheidung
Das OLG Düsseldorf gab dem Nachprüfungsantrag statt und stellte eine Rechtsverletzung der Antragstellerin fest. Nach § 127 Abs. 1 GWB ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, ermittelt anhand der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung. Ein Wertungssystem, das dem unterlegenen Angebot unabhängig vom tatsächlichen qualitativen Abstand stets null Punkte zuweist, verfälscht nach Auffassung des Senats die bekannt gegebene Gewichtung faktisch: Das Qualitätskriterium erhalte „einen unverdienten, ausschlaggebenden Rang“, weil selbst geringe Unterschiede zum Bestangebot zum vollständigen Punktverlust führten. Damit verstoße die Vergabestelle gegen ihre eigene Selbstbindung an die bekannt gemachte Wertungssystematik sowie gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung aus § 97 Abs. 1 und 6 GWB. Der Senat betont, dass dieses Problem nicht auf Verfahren mit nur zwei Angeboten beschränkt ist: Immer wenn der Schlechtestwert unabhängig vom Abstand zu den übrigen Angeboten mit null Punkten bewertet wird, kann die Wertungsmatrix ungeeignet sein, das wirtschaftlichste Angebot zuverlässig zu ermitteln.
Folgen für die Praxis
Auch wenn der Entscheidung eine Ingenieurleistung zugrunde lag, betrifft die Kernaussage jede Bewertungsmatrix mit reiner Best-/Schlechtestwert-Interpolation – eine in IT-Vergaben verbreitete Methode zur Umrechnung von Qualitätspunkten. Da IT-Ausschreibungen für spezialisierte Software- oder Beratungsleistungen häufig nur wenige, mitunter nur zwei geeignete Angebote erhalten, steigt hier das Risiko, dass ein knapper qualitativer Rückstand zum vollständigen Punktverlust führt und die bekannt gemachte Gewichtung faktisch außer Kraft setzt. Vergabestellen sollten Bewertungssysteme vorab auf dieses „Alles-oder-Nichts“-Risiko prüfen, etwa durch Interpolation gegen einen festen Referenz- oder Schwellenwert statt gegen das jeweils schlechteste eingereichte Angebot, oder durch Mindestpunktzahlen, die den Abstand zum Bestangebot proportional abbilden. Wer bestehende Bewertungsmatrizen aus früheren IT-Ausschreibungen wiederverwendet, sollte sie insbesondere bei erwartbar geringer Bieterzahl auf diese Schwachstelle hin überprüfen, um Nachprüfungsverfahren und Verzögerungen beim Zuschlag zu vermeiden.
Quellen
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2024 – Verg 35/23, Volltext (NRWE-Rechtsprechungsdatenbank NRW) — https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2024/Verg_35_23_Beschluss_20240529.html (abgerufen 2026-07-28)
- Gaßner, Groth, Siederer & Coll., Newsletter Vergabe April 2024: „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ – eine Bewertungsmatrix mit Tücken — https://www.ggsc.de/aktuelles/newsletter/newsletter-vergabe-april-2024/alles-oder-nichts-prinzip-eine-bewertungsmatrix-mit-tuecken (abgerufen 2026-07-28)
Diese Besprechung ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Alle Urteilsbesprechungen finden Sie unter Aktuelle Entwicklung im Vergaberecht.
